Um ein stabiles und versorgungssicheres Stromnetz zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Elektro-Installationsfirmen Änderungen und Neuanlagen frühzeitig melden. Nicht in jedem Fall ist das Netz schon dafür ausgelegt, und eine Netzverstärkung drängt sich auf.
Wer elektrische Installationen erstellt oder ändert, benötigt vorgängig eine Installationsbewilligung des Netzbetreibers. Dies gilt auch für Anlagen, die Energie erzeugen und an das Verteilnetz angeschlossen werden.
In den folgenden Fällen ist dem Netzbetreiber frühzeitig, vor beginn der Arbeit, eine Installationsanzeige einzureichen:
Im Register vom Starkstrominspektorat können Sie sehen, welche Unternehmen eine Installationsbewilligung besitzen.
Für den Anschluss von z.B. Energieerzeugungsanlagen, Energiespeicher, Wärmepumpen oder Ladestationen ist ein Anschlussgesuch nötig. Die tba energie ag kann bei Bedarf weitere Angaben einholen.
Die tba energie ag stellt über den Rundsteuerempfänger einen potentialfreien Kontakt zur Verfügung. Die Kosten für die Installationsanpassungen gehen zu Lasten des Eigentümers bzw. Betreibers der Ladestation. Die Sperrung kann Steuerungs- oder Lastseitig ausgeführt werden.
Durch die Installation einer Ladestation darf die bezugsberechtigte Leistung am Hausanschluss nicht überschritten werden. Werden an einem Hausanschluss mehrere Ladestationen betrieben, ist dies durch ein installationsseitiges Lastmanagement sicherzustellen. Eine Sperrung wird auch in diesem Fall verlangt.
Elektrische Installationen müssen regelmässig kontrolliert werden, um Schäden und Unfälle zu vermeiden. Als Netzbetreiber haben wir den gesetzlichen Auftrag, das Register der Niederspannungsinstallationen zu führen.
Die Kontrolle darf nur durch Fachpersonal mit einer Bewilligung als unabhängiges Kontrollorgan (diese werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat erteilt) durchgeführt werden. Bei der Auswahl des Kontrolleurs hilft das Bewilligungsregister.
Jährlich zu kontrollieren sind
Alle 5 Jahre zu kontrollieren sind Installationen in
Alle 10 Jahre sowie bei Handänderungen nach Ablauf von fünf Jahren seit letzter Kontrolle zu überprüfen sind Installationen
Alle 20 Jahre sowie bei Handänderungen nach Ablauf von fünf Jahren seit letzter Kontrolle zu überprüfen sind alle übrigen Installationen (z.B. Wohnbauten).
Die NIV 2018 verlangt eine 5-jährige Kontrollperiode für Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema III. Bis zirka 1960 wurden Installationen ohne separaten Schutzleiter erstellt. Seit 1974 ist die Nullung Schema III in Neuanlagen nicht mehr zulässig. Dies bedeutet, dass solche Installationen bestimmt über 40 Jahre alt sind.
Seit 1. Januar 2018 gilt die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV). Gemäss Anhang 2.3.11 der NIV müssen elektrische Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema III, solange sie nicht an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind, alle fünf Jahre durch ein vom Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan kontrolliert werden.
Weitere Informationen finden Sie beim Eidg. Starkstrominspektorat ESTI hier.
Wird für bauliche Massnahmen Strom benötigt und es ist kein bestehender Anschluss oder nicht genügend Leistung vorhanden, kann bei der tba energie ag ein Baustrom-Provisorium bestellt werden.
Wenn ein Umzug oder einen Mietermutation ansteht, sind wir froh, wenn Sie uns das Formular Einzug, Auszug oder Mieterwechsel eine Woche vor dem eigentlichen Termin elektronisch zukommen lassen.