Aarburg

Meldewesen

Um ein stabiles und versorgungssicheres Stromnetz zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Elektro-Installationsfirmen Änderungen und Neuanlagen frühzeitig melden. Nicht in jedem Fall ist das Netz schon dafür ausgelegt, und eine Netzverstärkung drängt sich auf.

Installationsanzeige (IA)

Wer elektrische Installationen erstellt oder ändert, benötigt vorgängig eine Installationsbewilligung des Netzbetreibers. Dies gilt auch für Anlagen, die Energie erzeugen und an das Verteilnetz angeschlossen werden.

In den folgenden Fällen ist dem Netzbetreiber frühzeitig, vor beginn der Arbeit, eine Installationsanzeige einzureichen:

  • Neuanlagen
  • Erstellen eines neuen Hausanschlusses, Erweiterung oder Änderung des bestehenden Anschlusses
  • Änderung an den Mess- und Steuerapparaten
  • Erweiterungen oder Änderungen mit einem Anschlusswert ≥ 3.6 kVA
  • Energieerzeugungsanlagen im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz
  • Energiespeicher, Elektroladestationen, Wärmepumpen

Im Register vom Starkstrominspektorat können Sie sehen, welche Unternehmen eine Installationsbewilligung besitzen.

Anschlussgesuch (TAG)

Für den Anschluss von z.B. Energieerzeugungsanlagen, Energiespeicher, Wärmepumpen oder Ladestationen ist ein Anschlussgesuch nötig. Die tba energie ag kann bei Bedarf weitere Angaben einholen.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Die tba energie ag stellt über den Rundsteuerempfänger einen potentialfreien Kontakt zur Verfügung. Die Kosten für die Installationsanpassungen gehen zu Lasten des Eigentümers bzw. Betreibers der Ladestation. Die Sperrung kann Steuerungs- oder Lastseitig ausgeführt werden.

Durch die Installation einer Ladestation darf die bezugsberechtigte Leistung am Hausanschluss nicht überschritten werden. Werden an einem Hausanschluss mehrere Ladestationen betrieben, ist dies durch ein installationsseitiges Lastmanagement sicherzustellen. Eine Sperrung wird auch in diesem Fall verlangt.

Periodische Kontrolle

Elektrische Installationen müssen regelmässig kontrolliert werden, um Schäden und Unfälle zu vermeiden. Als Netzbetreiber haben wir den gesetzlichen Auftrag, das Register der Niederspannungsinstallationen zu führen.

Die Kontrolle darf nur durch Fachpersonal mit einer Bewilligung als unabhängiges Kontrollorgan (diese werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat erteilt) durchgeführt werden. Bei der Auswahl des Kontrolleurs hilft das Bewilligungsregister.

Jährlich zu kontrollieren sind

  • Installationen auf Baustellen und Märkten
  • Spezialinstallationen in explosionsgefährdeten Räumen der Zonen 0 und 1
  • Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 3 und 4 (Operationsräume)

Alle 5 Jahre zu kontrollieren sind Installationen in

  • Bühnenhäusern von Theatern
  • explosionsgefährdeten Räumen der Zone 2
  • korrosionsgefährdeten Räumen
  • Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten
  • medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 2
  • Untertagbauten (z.B. Tunnel oder Kavernen)
  • Betriebsräumen von Industrie und Grossgewerbe
  • Laboratorien und Prüffeldern von Industrie, Gewerbebetrieben, Schulen usw.
  • Bauten und Räumen mit Menschenansammlungen (z.B. Warenhäuser, Theater, Kinos, Tanzlokale, Hotels, Gaststätten, Asyle, Kinderheime, Spitäler, Kasernen, Campingplätze oder Bootsanlegestellen)

Alle 10 Jahre sowie bei Handänderungen nach Ablauf von fünf Jahren seit letzter Kontrolle zu überprüfen sind Installationen

  • in nassen oder feuergefährdeten, gewerblich genutzten Räumen
  • gewerblichen Werkstätten
  • in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 1
  • Bürogebäuden, Kirchen, Zeughäusern und landwirtschaftlichen Betrieben


Alle 20 Jahre sowie bei Handänderungen nach Ablauf von fünf Jahren seit letzter Kontrolle zu überprüfen sind alle übrigen Installationen (z.B. Wohnbauten).

Prozess periodische Kontrolle

Installation nach Schema III (vor 1974)

Die NIV 2018 verlangt eine 5-jährige Kontrollperiode für Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema III. Bis zirka 1960 wurden Installationen ohne separaten Schutzleiter erstellt. Seit 1974 ist die Nullung Schema  III in Neuanlagen nicht mehr zulässig. Dies bedeutet, dass solche Installationen bestimmt über 40 Jahre alt sind.

Seit 1. Januar 2018 gilt die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV). Gemäss Anhang 2.3.11 der NIV müssen elektrische Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema III, solange sie nicht an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind, alle fünf Jahre durch ein vom Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan kontrolliert werden.

Weitere Informationen finden Sie beim Eidg. Starkstrominspektorat ESTI hier.

Baustrom

Wird für bauliche Massnahmen Strom benötigt und es ist kein bestehender Anschluss oder nicht genügend Leistung vorhanden, kann bei der tba energie ag ein Baustrom-Provisorium bestellt werden.

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